Über die Problematik des Parkens in einer Umweltzone wird meist von Amtsgerichten entschieden, da diese über den Rechtsbehelf gegen (häufig ergehende) Kostenbescheide gemäß § 25a StVG erst- und letztinstanzlich zuständig sind (§ 25a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 StVG i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG). Hier gelangte ein solches Verfahren zum OLG
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